AGB

AGB im Verhältnis zu Auftrag­gebern und Auftrag­nehmern

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der UEBERKOPF GmbH Riggingservice & Veranstaltungstechnik

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der UEBERKOPF GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfol­gend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge.

(2)  Sie werden vom Kunden mit Abschluss eines Vertrages mit der UEBERKOPF GmbH vollumfänglich akzeptiert und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Der Kunde akzeptiert, dass diese Regelungen entgegenstehenden Regelungen seiner AGB vorgehen. Individuelle Vereinbarungen gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Vertragspartner in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die UEBERKOPF GmbH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der UEBERKOPF GmbH sind unverbindlich und verstehen sich als Offerte ad incertas personas. Die „Auftragserteilung“ durch den Kunden bedarf der Textform (E-Mail, Fax, Brief) und versteht sich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage der Offerte. Die UEBERKOPF GmbH ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die Auftragsannahme durch die UEBERKOPF GmbH kann entweder durch eine Auftragsbestätigung, aber auch konkludent (durch schlüssiges Handeln der UEBERKOPF GmbH) erfolgen.


§ 3 Kündigung/Stornierung durch den Kunden

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß nach folgender Staffel als Schadenersatz an die UEBERKOPF GmbH zu zahlen:

a. Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50 % von der Gesamtsumme
b. Stornierung 15 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80 % von der Gesamtsumme
c. Stornierung 5 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 90 % von der Gesamtsumme.

(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der UEBERKOPF GmbH maßgeblich. Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass der UEBERKOPF GmbH kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist die UEBERKOPF GmbH zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Die UEBERKOPF GmbH kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

(5) Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1 – 4 und den im Folgen­ den aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(6) Zugunsten der UEBERKOPF GmbH gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn

a. der Kunde Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
b. der Kunde Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten, die nach Ansicht der UEBERKOPF GmbH nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.
c. ein Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis derart in Verzug ist, dass eine Zahlung des Auftrages gefährdet erscheint.

§ 4 Leistungsgegenstand und Art der Leistungserbringung

(1) Die UEBERKOPF GmbH erbringt für den Kunden Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik inkl. Planungs- und Dokumentationsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien in Textform festgelegt.

(2) Die UEBERKOPF GmbH wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Kunde und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.

(3) Die UEBERKOPF GmbH muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt im alleinigen Ermessen der UEBERKOPF GmbH.

(4) Die UEBERKOPF GmbH wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte überzeugen um festzustellen, ob sie ihre Leistungen ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel erbringen kann. Sie muss diesbezüglich durch den Betreiber, den Veranstalter, den Kunde oder einen hierzu ermächtigten Vertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterwiesen werden und verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienst­ leister entsprechend einzuweisen bzw. durch eine hierzu befähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.

(5) Der Kunde hat der UEBERKOPF GmbH die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die UEBERKOPF GmbH wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht, die Leistungserbringung zu verweigern sofern diese nicht vollständig sind.

(6) Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Kunde die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben der UEBERKOPF GmbH nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

(7) Soweit der Kunde eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Kunde entstehende Warte­zeiten den UEBERKOPF GmbH-Mitarbeitern gemäß den jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

(8) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist es ist die Aufgabe des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArbSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die UEBERKOPF GmbH wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinationspersonen des Kunden Folge leisten.

(9) Die UEBERKOPF GmbH wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert und/oder gefährdet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter der UEBERKOPF GmbH durch andere an der Produktion beteiligte Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsicht­lich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann die UEBERKOPF GmbH nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für der UEBERKOPF GmbH eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden wird der Kunde aufkommen.

§ 5 Schutzrechte, Nutzungsrecht

(1) Die UEBERKOPF GmbH räumt dem Kunden an dem Vertragsgegenstand, soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart, ein zeitlich unbeschränktes und übertragbares Recht zur Nutzung der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein.

(2) Soweit Arbeitnehmererfindungen durch Mitarbeiter der UEBERKOPF GmbH geschaffen werden, wird die UEBERKOPF GmbH den Kunden rechtzeitig darüber informieren, damit der Kunde entscheiden kann, ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch die UEBERKOPF GmbH besteht. Verlangt der Kunde die Inanspruch­nahme, so ist ihm ein kostenloses, ausschließliches, unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern eine etwaige an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Kunden über­nommen wird.

§ 6 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird projektbezogen oder bei länger­fristigen Projekten monatlich in Rechnung gestellt.

(2) Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter der UEBERKOPF GmbH Dienstreisen, die vom Kunden jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

(1) Die UEBERKOPF GmbH wird dem Kunden eine Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG ausstellen. Diese Verpflich­tung gilt auch für alle von Vertragspartnern gegenüber der UEBERKOPF GmbH geltend gemachten Zahlungsansprüche. Ohne Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung hat die UEBERKOPF GmbH das Recht, die Zahlung zu verweigern.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Rechnung der UEBERKOPF GmbH ohne Abzüge / Skonti im Zeitpunkt des Zugangs sofort zahlbar.

(3) Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei der UEBERKOPF GmbH maßgeblich.

(4) Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, gerät der Kunde in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die UEBERKOPF GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

(5) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

(6) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuer- und sozial­ versicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.

§ 8 Schadensersatzregelungen und Haftungsbeschränkungen

(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die UEBERKOPF GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten / Kardinal­ pflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden und die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der UEBERKOPF GmbH.

a. Sachschäden: 3.000.000,00 €
b. Personenschäden: 3.000.000,00 €
c. Vermögensschäden: 3.000.000,00 €

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

(4) Eine Haftung der UEBERKOPF GmbH für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.

§ 9 Verpflichtung zum Haftungsausschluss

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 8 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspart­ nern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der UEBERKOPF GmbH zu verein­ baren. Soweit die UEBERKOPF GmbH infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde die UEBERKOPF GmbH von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 10 Formale Regelungen

(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Alle Individualvereinbarungen und Änderungen dieser Verein­barung bedürfen für ihre Gültigkeit zumindest der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Ver­tragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der UEBERKOPF GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver­träge über den internationalen Warenverkehr (CISG).

(4) Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.

(5) Erfüllungsort für Planungs- und Vermietleistungen ist der Sitz der UEBERKOPF GmbH. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.

(6) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von UEBERKOPF. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichts­ stand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die UEBERKOPF GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

AGB UEK Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen der UERBERKOPF GmbH Riggingservice & Veranstaltungstechnik

Regelungen für die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Leistungen der UEBERKOPF GmbH.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der UEBERKOPF GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfol­gend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge.

(2) Sie werden vom Kunden mit Abschluss eines Vertrages mit der UEBERKOPF GmbH vollumfänglich akzeptiert und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Der Kunde akzeptiert, dass diese Regelungen entgegenstehenden Regelungen seiner AGB vorgehen. Individuelle Vereinbarungen gehen den allgemeinen Ge­schäftsbedingungen beider Vertragspartner in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die UEBERKOPF GmbH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der UEBERKOPF GmbH sind unverbindlich und verstehen sich als Offerte ad incertas personas. Die „Auf­tragserteilung“ durch den Kunden bedarf der Textform (E-Mail, Fax, Brief) und versteht sich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage der Offerte. Die UEBERKOPF GmbH ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die Auftragsannahme durch die UEBERKOPF GmbH kann entweder durch eine Auftragsbestätigung, aber auch konkludent (durch schlüssiges Handeln der UEBERKOPF GmbH) erfolgen.

§ 3 Kündigung/Stornierung durch den Kunden

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß nach folgender Staffel als Schadenersatz an die UEBERKOPF GmbH zu zahlen:

a. Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50 % von der Gesamtsumme
b. Stornierung 15 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80 % von der Gesamtsumme
c. Stornierung 5 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 90 % von der Gesamtsumme.

(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der UEBERKOPF GmbH maßgeblich. Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass der UEBERKOPF GmbH kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist die UEBERKOPF GmbH zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Die UEBERKOPF GmbH kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

(5) Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1 – 4 und den im Folgen­ den aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(6) Zu Gunsten der UEBERKOPF GmbH gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn

a. der Kunde Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

b. der Kunde Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten, die nach Ansicht der UEBERKOPF GmbH nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.

c. ein Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis derart in Verzug ist, dass eine Zahlung des Auftrages gefährdet erscheint.

§ 4 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der UEBERKOPF GmbH (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der UEBERKOPF GmbH (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, die UEBERKOPF GmbH oder ein Dritter den Transport durch­ führt.

§ 5 Gebrauchsüberlassung und Mängel

(1) Bei den der UEBERKOPF GmbH vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dem­ entsprechend störungsempfindliche Geräte, der Kunde ist verpflichtet diese sorgfältig zu behandeln und nur durch technisch geschultes Personal bedienen zu lassen.

(2) Die UEBERKOPF GmbH wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 09.00 – 17.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit der UEBERKOPF GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung ge­macht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mängelfrei. Jede Mängelanzeige bedarf der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

(3) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/oder gemäß § 11 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Die UEBERKOPF GmbH kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nach­besserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. Die UEBERKOPF GmbH kann die Nach­besserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

(4) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch der UEBERKOPF GmbH erfolglos geblieben ist oder die UEBERKOPF GmbH die Nachbesserung endgültig abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel der UEBERKOPF GmbH zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung jedoch nicht möglich war.

(5) Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde der UEBERKOPF GmbH zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

(6) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaf­tigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

(7) Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme von der UEBERKOPF GmbH empfohlenen und angebotenen Fachpersonen an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursäch­lich waren.

(8) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände, etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die UEBERKOPF GmbH erfolgt, hat der Mieter der UEBERKOPF GmbH zuvor auf Verlangen die erforderlichen Geneh­migungen nachzuweisen. Die UEBERKOPF GmbH haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 6 Transport

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet die UEBERKOPF GmbH nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt die UEBERKOPF GmbH den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden, kann die UEBERKOPF GmbH den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 5 AGB.

(2) Lässt die UEBERKOPF GmbH den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtre­tung der UEBERKOPF GmbH gegen den Dritten zustehende Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem die UEBERKOPF GmbH dem Kunden gegenüber gemäß § 6 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 7 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

(1) Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln.

(2) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundi­gen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal der UEBERKOPF GmbH angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbe­sondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deut­scher Elektroingenieure, VDE, sowie der IGVW (Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft) zu sorgen.

(3) Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände sowie der Austausch von Verbrauchsmitteln (z. B. Leuchtmittel).

(4) Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung, Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 8 Versicherung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

(2) Vereinbaren die UEBERKOPF GmbH und der Kunde, dass die UEBERKOPF GmbH die Versicherung übernimmt, hat der Kunde der UEBERKOPF GmbH die Kosten für die Versicherung zu erstatten.

Übernimmt die UEBERKOPF GmbH die Versicherung nicht, hat der Kunde der UEBERKOPF GmbH den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 9 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechts­anmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, die UEBERKOPF GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre der UEBERKOPF GmbH zuzuordnen sind.

§ 10 Rückgabe der Mietgegenstände

(1) Vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen und Vereinbarungen sind die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager der UEBERKOPF GmbH während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes, spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

(2) Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager der UEBERKOPF GmbH abgeschlossen. Die UEBERKOPF GmbH behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

(3) Ist die Rückgabe an einem anderen Ort als dem Lager der UEBERKOPF GmbH vereinbart (z. B. am Messeplatz / Messestand) hat der Kunde die Rückgabebereitschaft der UEBERKOPF GmbH unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat dies der Kunde der UEBERKOPF GmbH unverzüglich, zumin­dest telefonisch, anzuzeigen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhält­nisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass für jeden Tag, bis zur Rückgabe, der jeweilig übliche Tagesmietpreis der UEBERKOPF GmbH als vereinbart angenommen wird.

(5) Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde der UEBERKOPF GmbH die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüg­ lich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wert­minderung, Rechtsverfolgungskosten, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

(6) Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde der UEBERKOPF GmbH den Wiederbeschaffungswert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass die UEBERKOPF GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Sie richtet sich nach dem Angebot, unter Berücksichtigung eventueller Mehrleistung, welche nach Auftragsannahme im Rahmen des Projektes entstanden sind.

(2) Sofern nicht individualvertraglich abweichend vereinbart, berechnet sich die Vergütung für Leistungen, welche als Dienst- oder Werkleistungen durch die UEBERKOPF GmbH erbracht werden, nach den für die Leistungs­erbringung benötigten Mannstunden.

(3) Ist in Verträgen für Leistungen oder Materialien, die Höhe des Entgelts nicht geregelt und ergibt sich dieses nicht aus der Preisliste der UEBERKOPF GmbH, gilt ein angemessenes, in der Branche übliches Entgelt als vereinbart.

(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung für Leistungen der UEBERKOPF GmbH ohne Abzüge / Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsbeginns fällig.

(5) Die Stundung der Zahlungsverpflichtung des Kunden bis zum Ende des Mietzeitraums oder eines anderen Datums bedarf nicht der Textform, muss aber eindeutig zwischen den Parteien vereinbart werden.

§ 12 Zahlungsmodalitäten

(1) Die UEBERKOPF GmbH wird dem Kunden eine Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG ausstellen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle von Vertragspartnern gegenüber der UEBERKOPF GmbH geltend gemachten Zahlungsansprüche. Ohne Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung hat die UEBERKOPF GmbH das Recht, die Zahlung zu verwei­ gern.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Rechnung der UEBERKOPF GmbH ohne Abzüge / Skonti im Zeitpunkt des Zugangs sofort zahlbar.

(3) Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei der UEBERKOPF GmbH maßgeblich.

(4) Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, gerät der Kunde in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die UEBERKOPF GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprü­che aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

(5) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

(6) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuer-­ und sozial­versicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.

§ 13 Schadensersatzregelungen und Haftungsbeschränkungen

(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die UEBERKOPF GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(3) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten / Kardinal­ pflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden und die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der UEBERKOPF GmbH.

a. Sachschäden: 3.000.000,00€

b. Personenschäden: 3.000.000,00€

c. Vermögensschäden: 3.000.000,00€

(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

(5) Eine Haftung der UEBERKOPF GmbH für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.

§ 14 Verpflichtung zum Haftungsausschluss

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 13 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspart­ nern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der UEBERKOPF GmbH zu verein­ baren. Soweit die UEBERKOPF GmbH infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde die UEBERKOPF GmbH von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 15 Formale Regelungen

(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Alle Individualvereinbarungen und Änderungen dieser Verein­barung bedürfen für ihre Gültigkeit zumindest der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der UEBERKOPF GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver­träge über den internationalen Warenverkehr (CISG).

(4) Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.

(5) Erfüllungsort für Planungs- und Vermietleistungen ist der Sitz der UEBERKOPF GmbH. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.

(6) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von UEBERKOPF. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichts­ stand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die UEBERKOPF GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

AGB UEK VERMIETBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- oder Werklieferungsleistungen der UEBERKOPF GmbH Riggingservice & Veranstaltungstechnik

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der UEBERKOPF GmbH und ihren Vertragspartnern (nach­ folgend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge.

(2) Sie werden vom Kunden mit Abschluss eines Vertrages mit der UEBERKOPF GmbH vollumfänglich akzeptiert und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Der Kunde akzeptiert, dass diese Regelungen entgegenstehenden Regelungen seiner AGB vorgehen. Individuelle Vereinbarungen gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Vertragspartner in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die UEBERKOPF GmbH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der UEBERKOPF GmbH sind unverbindlich und verstehen sich als Offerte ad incertas personas. Die „Auftragserteilung“ durch den Kunden bedarf der Textform (E­Mail, Fax, Brief) und versteht sich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage der Offerte. Die UEBERKOPF GmbH ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die Auftragsannahme durch die UEBERKOPF GmbH kann entweder durch eine Auftragsbestätigung, aber auch konkludent (durch schlüssiges Handeln der UEBERKOPF GmbH) erfolgen.

§ 3 Kündigung/Stornierung durch den Kunden

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E­Mail, Fax, Brief).

(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß nach folgender Staffel als Schadenersatz an die UEBERKOPF GmbH zu zahlen:

a. Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50 % von der Gesamtsumme
b. Stornierung 15 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80 % von der Gesamtsumme
c. Stornierung 5 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 90 % von der Gesamtsumme.

(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der UEBERKOPF GmbH maßgeblich. Schadens­ersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass der UEBERKOPF GmbH kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist die UEBERKOPF GmbH zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Die UEBERKOPF GmbH kann in einem solchen Fall die weitere Leistungs­erbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

(5) Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1 – 4 und den im Folgen­ den aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Zu Gunsten der UEBERKOPF GmbH gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn

a. der Kunde Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

b. der Kunde Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten, die nach Ansicht der UEBERKOPF GmbH nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.

§ 4 Rücktritt

Die UEBERKOPF GmbH behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn beim Kunden eine Vermögensver­schlechterung eintritt, die geeignet ist, die Forderung der UEBERKOPF GmbH auf die vereinbarte Vergütung zu ge­fährden. Das gleiche gilt, wenn der Kunde vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit, oder bzw. wesentliche Umstände des Projektes gemacht hat.

§ 5 Leistungsgegenstand und Art der Leistungserbringung

(1) Die UEBERKOPF GmbH erbringt für den Kunden Werkleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik inkl. Planungs­- und Dokumentationsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien in Textform festgelegt.

(2) Die UEBERKOPF GmbH wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Kunden und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.

(3) Die UEBERKOPF GmbH muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt im alleinigen Ermessen der UEBERKOPF GmbH.

(4) Die UEBERKOPF GmbH wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte überzeugen um festzustellen, ob sie ihre Leistungen ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel erbringen kann. Sie muss diesbezüglich durch den Betreiber, den Veranstalter, den Kunden oder einen hierzu ermächtigten Vertreter in die Veranstaltungsstätte ein­ und unterwiesen werden und verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienst­leister entsprechend einzuweisen, bzw. durch eine hierzu befähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.

(5) Der Kunde hat der UEBERKOPF GmbH die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die UEBERKOPF GmbH wird, die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht die Leistungserbringung zu verweigern, sofern diese nicht vollständig sind. Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Werkleistung gilt als vereinbart, wenn der Kunde, die zur Ausfüh­rung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben der UEBERKOPF GmbH nicht rechtzeitig zukom­men lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

(6) Soweit der Kunde eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Kunde die hierdurch ent­stehenden Wartezeiten den UEBERKOPF GmbH­ Mitarbeitern gemäß den jeweils im Einzelprojektvertrag verein­barten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

(7) Sofern nicht abweichend vereinbart ist es ist die Aufgabe des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweili­gen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArbSchG durchgeführt wird und die ein­schlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die UEBERKOPF GmbH wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations­, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinationspersonen des Kunden Folge leisten.

(8) Die UEBERKOPF GmbH wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert und/oder gefährdet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter der UEBERKOPF GmbH durch andere an der Produktion beteiligte Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsicht­lich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann die UEBERKOPF GmbH nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für der UEBERKOPF GmbH eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden wird der Kunde aufkommen.

§ 6 Verzug, Unmöglichkeit

Gerät die UEBERKOPF GmbH in Verzug und wird auch eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Kunde lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Die UEBERKOPF GmbH haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

§ 7 Gewährleistung

(1) Sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein, bessert die UEBERKOPF GmbH innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl entweder nach, stellt neu her oder liefert neu. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausge­schlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Kunde lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

(2) Fehlt dem Werk ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine Beschaffen­heitsgarantie i. S. d. § 633 II 1 BGB, kann der Kunde, wenn Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, statt der Minderung oder des Rücktritts auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(3) Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet die UEBERKOPF GmbH nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Absatz 2 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten der UEBERKOPF GmbH oder ihrer Mitarbeiter verursacht wurde.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes, längstens jedoch bis zu seinem bewussten Rückbau oder Umbau.

(5) Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/oder Bearbeitungen des Werkes durch den Kunden, oder seiner Erfüllungsgehilfen sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Kunde verpflichtet, die UEBERKOPF GmbH umgehend eine Mängelrüge zumindest in Textform (E­-Mail, Brief, Fax. etc.) – unter genauen Angaben der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Kunde sein Recht auf Gewährleis­tung und etwaigen Schadenersatz.

(7) Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Stunden nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen.

§ 8 Eigentums- und Urheberrechte

(1) Werden im Rahmen der Auftragsausführung von der UEBERKOPF GmbH Zeichnungen oder Modelle hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums­ und Urheberrechte zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.

(2) Der UEBERKOPF GmbH stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know­-how zu.

(3) Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend geistigen Leistung (z. B. Entwurfs­ bzw. Planungsarbeiten, sowie Showprogrammierungen und Medieninhalte), ist der Kunde auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs­ bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.

(4) Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer­-Software, oder Showprogrammierungen umfasst, räumt die UEBERKOPF GmbH dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem für das konkrete Projekt zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Daten zu nicht projekt­bezogenen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der UEBERKOPF GmbH und sind gesondert zu vergüten.

(5) Für den Fall, dass die UEBERKOPF GmbH nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Kunden konstruiert, programmiert und/oder montiert, übernimmt die UEBERKOPF GmbH keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten dem Kunden gegenüber behauptet, wird der Kunde die UEBERKOPF GmbH hierüber unverzüglich unterrichten.

§ 9 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Sie richtet sich nach dem Angebot, unter Berücksich­tigung eventueller Mehrleistung, welche nach Auftragsannahme im Rahmen des Projektes entstanden sind.

(2) Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehr als einen Kalendermonat, sind monatliche Abschlags­zahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet. Die UEBERKOPF GmbH wird in diesen Fällen Abschlags­ bzw. Teilleistungsrechnungen erstellen, die innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen sind.

(3) Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der UEBERKOPF GmbH. Der Kunde ist jedoch berechtigt, den Vertragsgegenstand entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen.

§ 11 Zahlungsmodalitäten

(1) Die UEBERKOPF GmbH wird dem Kunden eine Rechnung bzw. eine oder mehrere Abschlags­ oder Teilrechnungen gemäß § 14 Abs. 4 UStG ausstellen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle von Vertragspartnern gegenüber der UEBERKOPF GmbH geltend gemachten Zahlungsansprüche. Ohne Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung hat die UEBERKOPF GmbH das Recht, die Zahlung zu verweigern.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Rechnung der UEBERKOPF GmbH ohne Abzüge / Skonti im Zeitpunkt des Zugangs sofort zahlbar.

(3) Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei der UEBERKOPF GmbH maß­ geblich.

(4) Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, gerät der Kunde in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die UEBERKOPF GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

(5) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

(6) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuer­- und sozial­versicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.

§ 12 Schadensersatzregelungen und Haftungsbeschränkungen

(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätz­licher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die UEBERKOPF GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(3) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten / Kardinal­pflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden und die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der UEBERKOPF GmbH.

a. Sachschäden: 3.000.000 €

b. Personenschäden: 3.000.000 €

c. Vermögensschäden: 3.000.000 €

(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

(5) Eine Haftung der UEBERKOPF GmbH für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.

§ 13 Verpflichtung zum Haftungsausschluss

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 12 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspart­nern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der UEBERKOPF GmbH zu verein­ baren. Soweit die UEBERKOPF GmbH infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde die UEBERKOPF GmbH von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 14 Formale Regelungen

(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Alle Individualvereinbarungen und Änderungen dieser Verein­barung bedürfen für ihre Gültigkeit zumindest der Textform (E­-Mail, Fax, Brief).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Ver­tragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der UEBERKOPF GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver­träge über den internationalen Warenverkehr (CISG).

(4) Verhandlungs-­ und Vertragssprache ist deutsch. 

(5) Erfüllungsort für Planungs-­ und Vermietleistungen ist der Sitz der UEBERKOPF GmbH. Für sonstige Werk­ und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.

(6) Gerichtsstand, auch für Scheck­ und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von UEBERKOPF. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichts­ stand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die UEBERKOPF GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

AGB UEK Werkleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftragnehmer der UEBERKOPF GmbH Riggingservice & Veranstaltungstechnik

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, Vertragspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie die Anmietung von Gegenständen und hiermit in Zusammenhang hängenden Sach- und Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers (oder „Anmieter“ in folgenden nur noch „Käufer“ genannt) gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten 
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunter­lagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 48 Stunden schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).    
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

(3) Unser Vertrag mit dem Verkäufer steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Vertrag gemäß dem wir im Verhältnis zu unserem eigenen Auftraggeber zu Leistungen verpflichtet sind, zu deren Erfüllung wir auf Leistungen des Verkäufers zurückgreifen, nicht vor Beginn der Erbringung der Leistungen des Verkäufers aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, durch unseren Auftraggeber gekündigt oder aufgehoben wird oder anderweitig in Wegfall gerät und wir dies dem Verkäufer mitteilen. Gerät der Vertrag mit unserem eigenen Auftraggeber nach Beginn der Erbringung der Leistungen durch den Verkäufer aber vor deren vollständiger Erbringung wie vorbeschrieben in Wegfall, bleibt unser Vertrag mit dem Verkäufer hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen wirksam, während der Vertrag hinsichtlich des noch nicht durch den Verkäufer erbrachten Leistungsumfangs ohne Vergütung oder Ersatz wegfällt.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(4) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch An­sprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(5) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertig­produkte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungs­gemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängel­beseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungs­ersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 3 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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